Vorweggenommene Erbfolge - Übertragung unter Vorbehalt von Nutzungsrechten
Erbrecht-Infos > Vor dem Tod > vorweggenommene Erbfolge
vorweggenommene Erbfolge - Nießbrauch
Häufig möchte sich der Übergeber (Schenker) nicht von dem selbstgenutzten Gegenstand trennen. Wirtschaftlich möchte er das Nutzungsrecht behalten. Der künftige Erblasser möchte etwa weiterhin in seinem Bonner Haus wohnen.
Dem Übergeber kann das Nutzungsrecht durch Bestellung eines Nießbrauchs gewährt werden. Das Eigentum am Grundstück jedoch geht an den Übernehmer über.
Also: Der Nießbrauch bietet sich an, wenn bereits zu Lebzeiten erbrechtliche Klarheit darüber geschaffen werden soll, was die künftigen Erben erhalten sollen, und sich bis zum Tod des Übergebers nichts an der bisherigen Nutzung verändern soll.
Auf diese Weise können Erbstreitigkeiten gemildert oder verhindert werden, ggf. sollte man dann auch an Ausgleichsbestimmungen denken.
Der Nießbrauch an einem Grundstück wird als dingliche Belastung durch Einigung und Eintragung im Grundbuch begründet. Anders als bei einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ist das Nutzungsrecht beim Nießbrauch umfassend.
Der Nießbrauch kann auch mehreren Personen eingeräumt werden, also beispielsweise nicht nur dem Ehemann sondern auch der Ehefrau.
Normalerweise trägt der Nießbraucher weiterhin die gewöhnlichen Unterhaltskosten, der Eigentümer lediglich die außergewöhnlichen Belastungen.
Nießbrauchsrechte können auch an anderen Gegenständen, sogar an ganzen Unternehmen vereinbart werden, vgl. zum Nießbrauch an Unternehmen.
Gerade auch aus schenkungs- und erbschaftssteuerlichen Gründen sind in der letzten Jahren viele Bonner Immobilien unter Vorbehalt des Nießbrauchs auf die künftigen Erben übertragen worden.
Dennoch sollte dies gut überlegt sein, denn zwischen dem künftigen Erben als neuem Eigentümer und dem künftigen Erblasser - und/oder dessen Ehefrau - als Nießbrauchsberechtigtem entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis.
Hier können Fragen auftauchen, die geregelt werden sollten, etwa wer welche Kosten der Immobilie trägt.
Auch aus ertragssteuerlichen Gründen bedarf es hier einer Regelung.